§1
Name und Sitz des Vereins,
Der Verein führt den Namen:
"Tennis-Club Halle-Böllberg 53 e.V."
hat seinen Sitz in:
Böllberger Weg 181a
06110 Halle Saale
und ist in dem Vereinsregister eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2
Zweck des Vereins
Der Zweck des Vereins ist die Gewährleistung, Entwicklung und Förderung des Tennissports.
Der Satzungszweck wird durch den Verein in Übereinstimmung mit den Interessen seiner Mitglieder,
insbesondere - durch die Förderung und Gestaltung eines vielseitigen Übungs-, Trainings- und
Wettkampfbetriebes - durch die Förderung der Ausbildung und des Einsatzes von Übungsleitern,
Schieds- und Kampfrichtern sowie durch die hierzu insgesamt notwendige Gestaltung, Erhaltung und Pflege
der Platzanlagen und -bauten des Vereins verwirklicht.
Mit diesem Satzungszweck verfolgt der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung und unterstützt kommunale Zielstellungen und
Aufgaben zur Förderung des Sports in der Stadt Halle.
Der Satzung gemäß, ihrem gemeinnützigen Zweck entsprechend, beschließt der Verein zur sachlichen und
organisatorischen Regelung und Ausgestaltung seiner Tätigkeit weitere Ordnungen, die nicht Bestandteil
der Satzung sind, wie die
Gebührenordnung
Rechtsordnung und
Platzordnung.
§3
Mitgliedschaft in Fachverband und Dachorganisationen
Der Verein ist Mitglied im „Tennisverband Sachsen-Anhalt e.V." (TSA) und gehört über diese Mitgliedschaft
dem „Landessportbund Sachsen-Anhalt e.V.“ (LSB) und
dem „Deutschen Tennis Bund e.V.“ (DTB) an.
Der Verein regelt im Einklang mit deren Satzungen, Richtlinien, Ordnungen und Mitteilungen seine
Angelegenheiten selbständig.
§4
Mittelverwendung
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
§5
Mitgliedschaft
Der Verein ist für alle Bürger offen.
Mitglied des Vereins kann jede natürliche volljährige Person und auch jede juristische Person des
privaten und öffentlichen Rechts werden, die mit ihrem Aufnahmeantrag die Satzung und Ordnungen des
Vereins anerkennt.
Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen für ihren Aufnahmeantrag der Zustimmung ihrer gesetzlichen
Vertreter.
Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
Die beantragte Mitgliedschaft gilt mit Aushändigung der Mitgliedskarte durch den Vorstand als erworben.
Die Mitgliedskarte ist das Dokument der Mitgliedschaft im Verein.
§6
Ehrenmitglieder
Ehrenmitglieder des Vereins können Personen des öffentlichen Lebens sowie langjährige aktive
verdienstvolle Vereinsmitglieder werden.
Ehrenmitglieder werden durch die Mitgliederversammlungen mit 2/3-Mehrheit gewählt und sind beitragsfrei.
§7
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
-
mit dem Tod des Mitgliedes
-
durch freiwilligen Austritt zum Ende eines Jahres mittels schriftlicher Erklärung gegenüber dem Vorstand
bis zum 31.Dezember
-
durch Auflösung des Vereins
Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein erfolgt auf der Grundlage der gültigen Regelungen der
Rechts- bzw. Disziplinarordnung durch Beschluss des Vorstandes.
Eine Rückerstattung geleisteter Zahlungen gemäß § 8 dieser Satzung erfolgt in den vorgenannten Fällen der
Beendigung der Mitgliedschaft nicht.
§8
Beitragsleistungen
Die Mitglieder des Vereins haben zur Verwirklichung des Satzungszwecks jährlich den erforderlichen
finanziellen Beitrag als Mitgliedsbeitrag zu erbringen.
Die finanziellen Beiträge sind Jahresbeiträge gemäß der Gebührenordnung des Vereins.
Über ihre Höhe, ihre Zusammensetzung (monatlicher Beitrag, Gebühren, Umlagen, Arbeitsleistungen) und
ihre Fälligkeit entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3- Mehrheit im Zusammenhang mit der
Beschlussfassung zum jährlichen Finanzplan.
§9
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
-
die Mitgliederversammlung
§10
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie ist insbesondere für folgende Aufgaben
und Angelegenheiten des Vereins zuständig:
-
Wahl, Abberufung und Entlastung der Mitglieder des Vorstandes
-
Beschlussfassung über Änderungen und Ergänzung der Satzung sowie über die Auflösung des Vereins
jährliche Beschlussfassung zu Sportplan, Finanzplan, Beitragsleistungen und weiteren damit
zusammenhängenden inhaltlichen und organisatorischen Fragen Beratung und Beschlussfassung zu Ordnungen
gemäß§ 2 Abs.4
-
Wahl von Ehrenmitgliedern
Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Sie wird durch den Vorstand mit
schriftlicher Einladung zwei Wochen vor Termin einberufen.
Die schriftliche Einladung enthält die Tagesordnung. Die Tagesordnung und die durch Mitglieder beantragten
Veränderungen und Ergänzungen sind zu Beginn der Mitgliederversammlung durch die Mehrheit der anwesenden
Mitglieder zu bestätigen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag einzuberufen, wenn dies von 1/3 der
Vereinsmitglieder bzw. 2/3 der gewählten Vorstandsmitglieder begründet gefordert wird.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einfacher Mehrheit gefasst. Beschlüsse zu
Satzungsänderungen sowie zur Auflösung des Vereins bedürfen der 2/3- Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wird.
Bei den Mitgliederversammlungen hat der Schriftführer des Vereins Protokoll zu führen. Das Protokoll
muss von einem der beiden Vorsitzenden und dem Schriftführer unterzeichnet werden.
§11
Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch einen Vorsitzenden und ein weiteres
Vorstandsmitglied gemeinsam vertreten.
Zum Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein nicht mit mehr als 500€ belasten, sind sowohl der
Vorsitzende als auch der 2. Vorsitzende bevollmächtigt.
Für Rechtsgeschäfte, die den Verein mit 500€ bis 2.500€ belasten, ist die Zustimmung des Vorstandes
(einfache Mehrheit) erforderlich.
Für Rechtsgeschäfte über 2.500€, für Kreditgeschäfte und Dienstverträge benötigt der Vorstand die
Zustimmung der Mitgliederversammlung.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1.Vorsitzenden oder im
Verhinderungsfall vom 2.Vorsitzenden einberufen werden.
Der Vorstand ist mit einfacher Mehrheit beschlussfähig.
An den Vorstandssitzungen hat der Schriftführer des Vereins teilzunehmen und Protokoll zu führen.
Der Schatzmeister verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben.
Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift des Schatzmeisters und eines weiteren Vorstandsmitgliedes.
Die Organisation des Spielbetriebs untersteht dem Sportwart.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für 3 Jahre gewählt. Er bleibt jedoch so lange im Amt,
bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich.
Die Wahl des Vorstandes erfolgt im Block. Nach der Annahme der Wahl tritt der gewählte Vorstand zu einer
konstituierenden Sitzung zusammen, um die Funktionen festzulegen.
Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, bis zur
nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied zu bestellen.
Alle Vorstandsmitglieder sind Bürgen des Vereins.
§12
Bürgen des Vereins
Die Bürgen sind Mitglieder des Vereins, die für die Finanzierung des Bauvorhabens „Sanierung und
Erweiterung des TC Halle-Böllberg 53 e.V.“ eine Bürgschaft übernommen haben.
Für die entsprechende Laufzeit des Kreditengagements bei der Saalesparkasse Halle steht allen Bürgen bei
allen finanziellen Entscheidungen der Mitgliederversammlung eine Stimmgewichtung zu, die 1/3 der jeweils
aktuellen Mitgliederanzahl entspricht.
Der Vorstand berät vor jeder Mitgliederversammlung mindestens einmal jährlich mit allen Bürgen die
wirtschaftliche Situation und die daraus folgenden finanziellen Entscheidungen des Vereins.
Bei Ausscheiden eines Bürgen ist der Vorstand verpflichtet, einen Ersatzbürgen zu Hierbei kann ein aktiver
Bürge maximal zwei weitere Bürgschaften übernehmen.
§13
Rechnungsprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 3 Jahren 2 Rechnungsprüfer, die die Arbeit des
Schatzmeisters prüfen und darüber in den Mitgliederversammlungen Bericht erstatten.
Bei Antrag von mindestens 15 Mitgliedern ist eine Revision durchzuführen.
§14
Vermögen
Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszweckes
verwendet. Für die ihm übertragenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Vermögenswerte übt der Verein eine
den Satzungszwecken entsprechende Verfügung aus.
§15
Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des
Vereins an die Stadt Halle, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder
kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Diese Satzung löst die bisherige Vereinssatzung vom 07.06.2012 ab und tritt mit Beschluss der
Mitgliederversammlung am 06.12.2014 in Kraft.
© 2019 TC Halle-Böllberg 53 e.V.